Rz. 109/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Unterbrechung eines Vertrages ist gegeben, wenn auf einen Vertrag über laufend einzuzahlende vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame Leistungen noch andere Beträge eingezahlt werden. Der Vertrag kann in diesem Fall nicht fortgeführt werden. Das gilt auch, wenn mindestens alle Einzahlungen eines Kalenderjahres zurückgezahlt oder die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen werden (vgl § 4 Abs 6 VermBG).

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