Rz. 27

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

BFH 135, 512 = BStBl 1982 II, 496 lässt Leistungen aus einer betrieblichen Autoinsassen-UV an die > Rechtsnachfolger des ArbN in vollem Umfang einkommen-(lohn-)steuerfrei, weil es sich nicht um Ersatz für entgangene Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG iVm § 19 EStG).

 

Rz. 27/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Stellungnahme: Dem ist – mit Einschränkungen – zuzustimmen. Die Leistungen der Versicherung schließen nämlich die Schadensersatzansprüche eines Rechtsnachfolgers gegenüber dem Unfallbeteiligten nicht aus, sie fließen ihm mithin neben Schadensersatzleistungen zu (BGHZ 19, 94 vom 19.11.1955 – VI ZR 214/54; BGHZ 39, 249 vom 19.04.1963 – VI ZR 154/62). Hier wird eine Aufteilung der Versicherungsleistung in > Schadensersatz und Ersatz für entgangenen > Arbeitslohn nicht in Betracht kommen. Anders kann es uE aber sein, wenn keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen unfallbeteiligte Dritte gegeben sind. Dann dient die Versicherungsleistung auch zum Ersatz des entgangenen Arbeitslohns; denn gerade diesen Teil des Ersatzanspruchs des ArbN wird der ArbG ggf durch die Insassen-UV abgelten wollen.

 

Rz. 28

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Anspruch aus der Autoinsassen-UV gehört zum Nachlass des tödlich verunglückten Insassen und unterliegt der Erbschaftsteuer (BFH 76, 509 = BStBl 1963 III, 187; BFH 172, 214 = BStBl 1994 II, 36). Dagegen unterliegen Leistungen aus der Unfallpflichtversicherung von Luftfahrtunternehmen nicht der Erbschaftsteuer (BFH 126, 316 = BStBl 1979 II, 115).

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