Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Bei Hörfunk und Fernsehen sind Diskussionsleiter und Gesprächsteilnehmer idR keine ArbN (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Künstler und Schriftsteller erzielen durch ihre Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 3 EStG). Diese unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug von 15 % (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d und Nr 9, § 50a Abs 1 Nr 1 EStG); > Beschränkte Steuerpflicht Rz 3 ff, > Doppelbesteuerung Rz 50/5, > Preisgelder Rz 3/2.

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