Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für das Strafverfahren einschließlich der Strafverteidigung > Prozesskosten Rz 5ff; ergänzend > Geldstrafen und > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 36. Nicht abziehbar sind auch die Steuerberatungskosten iZm einer Selbstanzeige (vgl BFH 239, 417 = BStBl 2013 II, 344).
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