Rz. 40

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der IV. Abschnitt des 8. Teils der AO enthält die Vorschriften über das Bußgeldverfahren. Außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gelten nach § 410 AO verschiedene Vorschriften über das Strafverfahren entsprechend, zB über die Zuständigkeit der FinBeh und des Gerichts, über die Verteidigung, das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren, über Aussetzung des Verfahrens und über Einleitung des Strafverfahrens, über die Rechte und Pflichten der FinBeh, ihre Stellung im Verfahren der Staatsanwaltschaft, über die Steuer- und Zollfahndung, über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, über die Beteiligung der FinBeh und über die Kosten des Verfahrens. Anders als im Steuerstrafverfahren gilt im Bußgeldverfahren das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG); dh, es besteht kein Verfolgungszwang (> Rz 34). Zu ausführlichen Einzelheiten vgl die AStBV (St) (> Rz 2).

 

Rz. 41

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Erlass eines Bußgeldbescheids gegen Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe setzt voraus, dass die zuständige Berufskammer zuvor die für das Bußgeldverfahren erheblichen Gesichtspunkte vorbringen kann (§ 411 AO). Damit wird die Sachkunde der Berufskammer für das Bußgeldverfahren nutzbar gemacht.

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