Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllen Stpfl eine ihrer > Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren. Eine Steuererklärung dient idR der Festsetzung einer > Steuer oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Stpfl in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat, wird diese als Steueranmeldung bezeichnet (vgl § 150 Abs 1 Satz 3 AO; > Lohnsteuer-Anmeldung). Wer eine Steuererklärung abzugeben hat (> Rz 2 ff), bestimmen die Einzelsteuergesetze (vgl § 149 Abs 1 Satz 1 AO). Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist nicht als Antrag iSv § 171 Abs 3 AO anzusehen, der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen würde (BFH/NV 2022, 1 = HFR 2022, 106 mwN; > Verjährung von Steueransprüchen Rz 23).

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