Rz. 75

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Vorschrift befreit Gehälter und Bezüge von ausländischen Diplomaten und Konsuln von der ESt/LSt. Damit sollen entsprechende Regelungen im Völkerrecht und in völkerrechtlichen Verträgen in das Steuerrecht übernommen werden, was jedoch nur teilweise gelungen ist. Vgl dazu > Diplomatischer und konsularischer Dienst.

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