Rz. 15

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ersetzt der ArbG dem ArbN die Aufwendungen für einen Sprachkurs, so liegt darin (als nicht steuerfreier Werbungskostenersatz) grundsätzlich stpfl Arbeitslohn.

Sprachliche Bildungsmaßnahmen (Fremdsprachen, Rhetorik) des ArbG werden idR im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt und bleiben im Rahmen von > R 19.7 LStR unbesteuert. In diesem Rahmen behandelt EFG 2002, 617 den Kostenersatz für einen Sprachkursus (deutsch) nicht als Arbeitslohn. Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 66, > Bildungsaufwendungen Rz 72 ff, > Fortbildungsveranstaltungen Rz 20 ff.

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