Auf einen Blick:

Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke werden als Sonderausgaben abgezogen. Zu den in § 10b EStG genannten Voraussetzung gehört eine Spendenbescheinigung. Für Parteispenden wird vorrangig eine Steuerermäßigung gewährt (§ 34g EStG).

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