Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Nutzung von Sozialräumen im Betrieb (Aufenthalts-, Erholungs-, Pausen-, Raucherräumen), die der ArbG als Arbeits- oder Gesundheitsschutzmaßnahme oder aus ähnlichen Gründen vorzuhalten verpflichtet ist, führt nicht zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil. Das Gleiche gilt für eine Kantine und Fitnessräume, die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen, sowie Dusch- und Badeanlagen besonders bei Schmutzberufen. Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 60/2.

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