Rz. 30

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Beiträge können vom Landwirt, seinem > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner oder in bestimmten Fällen von mitarbeitenden Familienangehörigen (> Angehörige) geleistet werden. Sie werden an die > Landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet. Werden dem Versicherten aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die anzusetzenden Beiträge (BMF vom 24.05.2017, Rz 56, BStBl 2017 I, 820).

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