Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Gestatten ArbG ihren ArbN auf dem Werksgelände Schrott zu sammeln und für eigene Rechnung zu verwerten, so liegt darin stpfl > Arbeitslohn, auch wenn der Erlös anteilig allen ArbN zufließt (EFG 1969, 600). Anders, wenn dies ohne Wissen und Billigung des ArbG geschieht (vgl BFH 110, 22 = BStBl 1973 II, 727).

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