Rz. 94

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Verfassungsbeschwerde wird ebenfalls zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen gezählt. Verfassungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4a GG) kann jeder Bürger beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erheben, der selbst durch die öffentliche Gewalt gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein glaubt. Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Auch gegen Entscheidungen des BFH kann innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde eingelegt werden; sie ist zu begründen. Als sog Popularklage ist die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (BVerfG 49, 1 vom 20.06.1978 – 2 BvR 314/77, BStBl 1979 II, 92). Zu Einzelheiten > Bundesverfassungsgericht sowie das BVerfGG, Neufassung vom 11.08.1993 (BGBl 1993 I, 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl 2019 I, 1724), und die Geschäftsordnung des BVerfG vom 19.11.2014 (BGBl 2015 I, 286).

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