Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei ArbN gehört der Überzins, den sie für ihre Einlagen im Unternehmen erhalten, zum Arbeitslohn. Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 133ff, > Bankgewerbe Rz 2, > Darlehen Rz 76, 79. Diese Grundsätze sind auch auf Mitarbeitereinlagen (sog Sekretariatskonten) bei bankfremden ArbG anzuwenden (FinMin TH vom 18.05.1993, DB 1993, 1493).
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