Auf einen Blick:

Die hier erläuterten §§ 37a und 37b EStG erlauben dem Zuwendenden eine abgeltende Steuerpauschalierung zu seinen Lasten. Es geht um unterschiedliche Tatbestände:

Rz 1 ff: Mit Kundenbindungsprogrammen beruflich erworbene Bonusmeilen und ähnliche Prämien sollen bei Fluggästen und anderen Kunden einen Werbeeffekt erzielen. Die Steuerpauschalierung vermeidet – ergänzend zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 38 EStG – ihre Belastung mit auf Prämien entfallende Steuern.
Rz 10 ff: Ebenso kann der Zuwendende für betrieblich veranlasste Zuwendungen (Sachen und Dienstleistungen) und betrieblich veranlasste Geschenke an Kunden und eigene Arbeitnehmer deren Belastung im Pauschalierungswege vermeiden.

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