Rz. 250

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nur die in einem ersten (gegenwärtigen oder früheren) Dienstverhältnis gewährten Leistungen sind pauschal besteuerbar (§ 40b Abs 2 Satz 1 EStG), weil nur in diesen Fällen der Grenzbetrag (> Rz 256) überprüft werden kann. Das gilt grundsätzlich auch bei Teilzeitbeschäftigten, deren > Arbeitslohn pauschal nach § 40a EStG besteuert wird, wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um das erste Dienstverhältnis des ArbN handelt (dazu > Rz 170). Hat der ArbG keine > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit Steuerklasse I bis V (1. Dienstverhältnis) abgerufen, trägt er das Haftungsrisiko, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis das einzige Dienstverhältnis des ArbN ist (vgl BFH 159, 336 = BStBl 1990 II, 398). Ein ArbN mit Steuerklasse VI kann nicht in einem ersten Dienstverhältnis tätig sein, sodass die Pauschalierung unzulässig ist (BFH 181, 170 = BStBl 1997 II, 143). Ruft der ArbG für einen ArbN, für den bis dahin Zukunftssicherungsleistungen gemäß § 40b EStG pauschal besteuert worden sind, erst im Laufe des Jahres die > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mit Steuerklasse VI ab, muss der ArbG uE die bis dahin vorgenommene Pauschalbesteuerung rückgängig machen. Anders, wenn das BZSt zunächst die Steuerklasse I bis V als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt hatte und dann mit rückwirkender Anwendung die Steuerklasse VI übermittelt wird; dann war die Anwendung von § 40b EStG bis dahin zulässig.

 

Rz. 251

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen darf der ArbG Beiträge oder Zuwendungen pauschal besteuern, soweit sie auf Zeiträume entfallen, in denen die begünstigten – inzwischen aber ausgeschiedenen und bei einem anderen ArbG beschäftigten – ArbN in einem ersten Dienstverhältnis bei ihm beschäftigt waren (BFH 152, 450 = BStBl 1988 II, 554). Sinn und Zweck der Bezugnahme auf das erste Dienstverhältnis ist es lediglich, die Inanspruchnahme des § 40b EStG mit seinen Pauschalierungsgrenzen in mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig auszuschließen.

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