Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck, die Erziehung oder Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst (unmittelbar) zu fördern, sind unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei gemäß § 3 Nr 11 EStG und § 3 Nr 44 EStG (> Beihilfen Rz 5 ff, > Stipendien, > Wohlfahrt Rz 2). Zum Gemeinnützigkeitsrecht vgl die §§ 51–68 AO (> Anh 10.1).
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