Rz. 13

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Anders als bei der nebenberuflichen Lehrtätigkeit wird die nebenberufliche (nebenamtliche) Prüfungstätigkeit regelmäßig außerhalb der eigentlichen Dienstobliegenheiten ausgeübt und ist dann eine selbständige Tätigkeit (H 19.2 – Nebenberufliche Prüfungstätigkeit – LStH mwN). Das gilt zB für die Mitglieder eines Prüfungsamts für die zweite juristische Staatsprüfung, aber auch für Prüfungstätigkeiten bei Staatsprüfungen durch Hochschulen (BFH 149, 45 = BStBl 1987 II, 783; > Hochschullehrer) und die Abnahme der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (FinMin NW, DB 1988, 153). Entsprechendes gilt für die Vergütungen der beamteten Prüfer bei den Fachprüfungen für den gehobenen und mittleren Verwaltungsdienst, die nebenberufliche Prüfungstätigkeit an > Verwaltungsakademien oder für beamtete Mitglieder bei den Prüfungsausschüssen für Steuerberater (DB 1964, 242) und Wirtschaftsprüfer (DB 1964, 1009). Die bloße Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten ist jedoch Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis; Vergütungen hierfür sind der Haupttätigkeit zuzuordnen und gehören damit zum > Arbeitslohn. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufsichtsführung Teil der fachlichen Prüfungstätigkeit ist und diese als Nebentätigkeit ausgeübt wird.

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