Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ausgaben für den Besuch von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sind > Werbungskosten, wenn sie für die Berufsfortbildung aufgewandt werden; beim Erststudium an einer Berufsakademie können sie ausnahmsweise nicht abziehbar sein; im Einzelnen > Bildungsaufwendungen Rz 70 Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie.

Zur Berücksichtigung von Mehraufwand während einer auswärtigen Berufsfortbildung > Fortbildungsveranstaltungen und > Reisekosten.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Staatliche Beihilfen an Beamte und Angestellte aus Anlass der Abschlussprüfung an einer Verwaltungsakademie sind nicht nach § 3 Nr 11 EStG oder § 3 Nr 12 EStG steuerfrei, sondern unterliegen dem LSt-Abzug (BFH 110, 272 = BStBl 1973 II, 819; > Gemeindebeamte Rz 2, 4); ebenso eine Zuwendung an eine Beamtin des gehobenen Dienstes der FinVerw des Landes NW anlässlich der Erlangung des Diploms einer Betriebswirtin VWA. Es kommt aber eine Tarifermäßigung für Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG) in Betracht (BFH/NV 1991, 22); > Außerordentliche Einkünfte Rz 85ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Dozenten von Verwaltungsakademien, die nicht fest angestellt sind, sondern von Fall zu Fall herangezogen werden, sind idR nicht deren > Arbeitnehmer. Ergänzend > Hochschullehrer, > Lehrer, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, > Volkshochschule, ferner > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

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