Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (> Rz 2) ist regelmäßig gegeben, wenn ein Lehrer zusätzlichen Unterricht an der eigenen Schule gibt, der über die Pflichtstundenzahl hinausgeht (Mehrarbeit) und für den vom selben ArbG eine zusätzliche Vergütung gezahlt wird. Der zusätzliche Unterricht ist Teil der nichtselbständigen Tätigkeit im Rahmen des Hauptberufs. Das gilt unabhängig von der Schulform, zB auch für zusätzlichen Fremdsprachenunterricht, für Werkunterricht, auch für das Schul-Sonderturnen für haltungsschwache Kinder durch hauptamtliche Lehrer an ihrer Schule oder die Nachmittagsbetreuung an einer Ganztagsschule. Ebenso, wenn es sich um freiwillig übernommenen Unterricht handelt oder außerhalb der üblichen Schulzeit unterrichtet wird, zB in Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag oder am Abend. Um zusätzlichen Unterricht und nicht um Nebentätigkeit handelt es sich auch, wenn ein Lehrer Hausunterricht an gehbehinderte Kinder im Auftrag der Behörde gibt und dabei den Unterrichtsstoff vermittelt, wie bei der hauptamtlich ausgeübten Lehrtätigkeit (BFH 91, 364 = BStBl 1968 II, 362). Entsprechendes gilt uE für den Unterricht von Kindern im Krankenhaus; diese Vergütungen unterliegen deshalb als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug.

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