Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur unentgeltlichen Abgabe durch den ArbG > Arbeitslohn Rz 64/1. Beschafft ein Krankenhaus über die hauseigene Apotheke bestimmte Medikamente nur zur verbilligten Bedarfsdeckung des eigenen > Krankenhauspersonal, darf der als Arbeitslohn in Betracht kommende geldwerte Vorteil nur dann um den Rabatt-Freibetrag (vgl § 8 Abs 3 Satz 2 EStG; > Rabatte Rz 55ff) gemindert werden, wenn Medikamente dieser Art mindestens in gleichem Umfang an Patienten abgegeben oder für sie verwendet werden (BFH 200, 243 = BStBl 2003 II, 881; BFH 200, 247 = BStBl 2003 II, 95).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verbilligte Medikamente, die ArbN im Rahmen eines "Mitarbeiter-Vorteilsprogramm" von Dritten erhalten, führen nur dann zu > Arbeitslohn, wenn sie sich für den ArbN als Frucht seiner Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Arbeitslohn ist nicht allein deshalb gegeben, weil der ArbG an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat (BFH 239, 270 = BStBl 2015 II, 184).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zum Abzug von Aufwendungen, die von dritter Seite nicht ersetzt werden, als AgB > Krankheitskosten Rz 10 Arzneimittel.

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