Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Zur Art der Einkünfte und Besonderheiten > Ärzte Rz 10 ff sowie > Krankenschwestern.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die in Tarifverträgen festgelegte Bewertung der Personalunterkünfte kann für die Berechnung der LSt nicht übernommen werden. Handelt es sich um eine ‚Unterkunft‘, ist der Sachbezugswert nach § 2 Abs 3 SvEV anzusetzen (BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948). Davon kann abgewichen werden, wenn dieser zu einem deutlich überhöhten Ansatz führt (zur SvEV > Anh 15; > Sachbezugswerte). Der Sachbezug Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum KH-Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten (§ 2 Abs 4 SvEV; > Sachbezüge). Zur Bewertung der freien Verpflegung vgl § 2 Abs 1 SvEV sowie > Sachbezugswerte. Ergänzend > Dienstwohnung.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Zum verbilligten Erwerb aus der KH-Apotheke > Medikamente. Erhalten Mitarbeiter eines Krankenhauses im Rahmen eines sog "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" verbilligt Apothekenartikel von dem Lieferanten des ArbG, so ist die Frage, ob es sich dabei um eine Lohnzahlung durch Dritte handelt, maßgeblich danach zu beurteilen, ob der Lieferant den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des ArbG gewährt (BFH 239, 270 = BStBl 2015 II, 184). Sofern ein Dritter der Belegschaft einen allgemein üblichen Mengenrabatt einräumt, handelt es sich auch dann nicht um Lohn, wenn der ArbG in die Vorteilsgewährung eingeschaltet ist.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Hat der KH-Träger bei einer PKV eine Gruppenversicherung abgeschlossen, die seinen ArbN bei einem Aufenthalt in bestimmten Kliniken Komfortleistungen sichert, die diese mit einem vom ArbG ausgestellten Berechtigungsausweis auch selbst anfordern können, behandelt die FinVerw dies als Rückdeckungsversicherung: Nicht die Beiträge, sondern die Leistungen werden als geldwerter Vorteil besteuert (die BFH-Rechtsprechung zur > Unfallversicherung Rz 20 wird auf diesen Sachverhalt nicht angewendet). Auch die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses führt nicht zu Arbeitslohn (BFH/NV 2016, 472).

 

Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Von Patienten erhaltene Trinkgelder sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 51 EStG; > Trinkgelder).

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