Rz. 55

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Bei der Ermittlung des Freibetrags kann auch die voraussichtliche Steuerermäßigung wegen der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerarbeiten nach § 35a EStG (vgl BMF vom 10.01.2014, BStBl 2014 I, 75; > Haushaltshilfe Rz 5 ff sowie > Handwerkerleistungen) berücksichtigt werden (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 5 Buchst c EStG). Sie wird im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens mit dem vierfachen Betrag angesetzt:

für geringfügige Beschäftigungen iSv § 8a SGB IV werden somit 80 % der voraussichtlichen Aufwendungen, höchstens (510 EUR × 4 =) 2 040 EUR angesetzt,
für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Aufwendungen, die bei Heimunterbringung für Dienstleistungen entstehen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, 80 % der voraussichtlichen begünstigten Aufwendungen, höchstens (4 000 EUR × 4 =) 16 000 EUR und
für Handwerkerleistungen 80 % der voraussichtlichen begünstigten Kosten, höchstens (1 200 EUR × 4 =) 4 800 EUR.

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