Rz. 43
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bezüge, die nach einem DBA (> Doppelbesteuerung) oder dem ATE (> Auslandstätigkeitserlass) in Deutschland steuerfrei sind, müssen ebenso im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs 2 Nr 5 LStDV); auch sie unterliegen dem > Progressionsvorbehalt Rz 15 ff.
Rz. 44
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Für eine Freistellung nach einem DBA bedarf es allerdings grundsätzlich einer ‚Mitteilung’ des FA über die Freistellung; diese Mitteilung ist eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21. Sie wird vom ArbG mit den ELStAM abgerufen und ins Lohnkonto übernommen (> Rz 3).
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