Rz. 34

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gehören > Ehegatten unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an, die zur Erhebung von KiSt berechtigt sind (konfessionsverschiedene Ehen), so wird die KiSt für die Kirchen, denen die Ehegatten jeweils angehören, idR jeweils von der Hälfte der für sie festgesetzten ESt berechnet (Halbteilungsgrundsatz). Das ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG 20, 40 vom 20.04.1966 – 1 BvR 16/66; BFH 177, 303 = BStBl 1995 II, 547). Die Regelungen für Ehegatten gelten idR entsprechend für eingetragene > Lebenspartner; so in BY (vgl Art 3 Abs 5 KiStG), in NW (vgl § 6 KiStG), in TH (vgl §§ 3aff KiStG) oder im SL (vgl § 8a KiStG). Der KiSt-Bescheid muss an den kist-pflichtigen Ehegatten gerichtet sein (BFH 175, 189 = BStBl 1995 II, 510). Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz gelten in BY, HB und NI; hier ist die gesamte KiSt an diejenige Religionsgemeinschaft abzuführen, der der ArbN angehört. Die KiSt vom Einkommen jedes Ehegatten wird auch dann entsprechend seiner Mitgliedschaft und seiner persönlichen Steuerbemessungsgrundlage erhoben, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht gegeben sind oder die Ehegatten einzeln veranlagt werden.

 

Rz. 34/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Halbteilung gilt auch beim Steuerabzug vomArbeitslohn (> Steuerabzugsverfahren): Entsprechend bemisst sich die KiSt von der LSt des ArbN, ggf auch von der Hälfte der LSt des ebenfalls in einem Dienstverhältnis stehenden Ehegatten (> Rz 50 ff). Deshalb umfassen die > Lohnsteuerabzugsmerkmale auch die Konfession des > Ehegatten / > Lebenspartner. Das gilt auch für die in Ländern ansässigen ArbN, die keine Halbteilung praktizieren, für die ein in einem anderen Bundesland ansässiger ArbG aber den KiSt-Abzug nach dem Betriebsstättenprinzip (> Rz 43) vornehmen muss.

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