Auf einen Blick:

Das den Berechtigten monatlich ausgezahlte Kindergeld (KiG) ist ein Element des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (vgl § 31 EStG) und keine Sozialleistung wie es zB das BKGG kennt. Es berücksichtigt in pauschaler Form das steuerliche Existenzminimum eines Kindes während des laufenden Kalenderjahres. Bei der nachfolgenden Veranlagung passen Freibeträge für Kinder die steuerliche Entlastung den individuellen Verhältnissen des Berechtigten an.

Dieses Stichwort erläutert die §§ 62 bis 78 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld und seine Zahlung regeln. Die in § 32 EStG geregelten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ‚Kind’ werden beim Stichwort "Kinderfreibeträge" dargestellt. Auf die im BKGG sowie im SGB II vorgesehenen Sozialleistungen für Kinder wird hingewiesen.

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