Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Dem Arbeitsbereich "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)" innerhalb der Abteilung Steuern III des > Bundeszentralamt für Steuern obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs 1 Nr 6 FVG). Zu Einzelheiten vgl BMF vom 09.09.2019, BStBl 2019 I, 907.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die IZA bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs 1 Nr 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, das für die Besteuerung örtlich zuständige FA, wenn sich mehrere FÄ für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen.

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