Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hostessen sind keine ArbN, sondern haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 EStG, wenn sie ihre Dienste der Allgemeinheit zB über eine Agentur anbieten und nur im Bedarfsfall für jeweils einen Einsatz beschäftigt werden; uE gilt Entsprechendes wie für Fotomodelle (> Model) oder Werbedamen (vgl BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661). Sie können aber auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig werden; zu den Kriterien > Arbeitnehmer.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Werden ArbN eines Kreditinstituts im Rahmen vergüteter Nebenleistung als Hostessen tätig, wird kein weiteres Dienstverhältnis begründet. Erhalten sie im Rahmen dieser Nebenleistung einen Sachbezug durch einen Dritten, ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten; § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) ist nicht anwendbar (BFH/NV 2007, 426).

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