Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die wohl vor allem in früheren Zeiten bisweilen von einem Hopfenaufkäufer oder von einer Brauerei von Fall zu Fall vorübergehend zu festgelegten Arbeiten herangezogenen Hopfentreter sind keine ArbN (BFH 74, 180 = BStBl 1962 III, 69). > Brauereiarbeiter.
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