Rz. 80

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das Betriebsrentengesetz gilt nur für > Arbeitnehmer. Gleichwohl ist die KapGes uE nicht gehindert, auch einem GesGf, der nicht ArbN oder beherrschender Ges ist, auf vertraglicher Grundlage die einem ArbN aus dem BetrAVG zustehenden Rechte einzuräumen. Sie kann also sowohl für den geschäftsführenden ArbN als auch für ihren GesGf, der nicht ArbN ist, eine Lebensversicherung abschließen, bei der der Gesellschafter unmittelbar bezugsberechtigt ist (Direktversicherung). Zur Altersversorgung durch DirektversicherungBetriebliche Altersversorgung Rz 71 ff. Für Beiträge des ArbG zu einer Direktversicherung (ebenso Pensionskasse oder Pensionsfonds) kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG für den beherrschenden GesGf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er steuerlich ArbN ist (BMF vom 12.08.2021, Rz 23, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung). Im Übrigen gelten – abgesehen vom Mindestpensionierungsalter – für eine zu Gunsten des GesGf abgeschlossene Direktversicherung die Erläuterungen zur Pensionszusage (> Rz 62 ff). Die staatliche Förderung der Riester-Rente gilt nur für in der GRV pflichtversicherte Personen (> Private Altersvorsorge Rz 9 ff).

 

Rz. 81

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird von der Gesellschaft auf das Leben des GesGf eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der sie selbst Bezugsberechtigte ist, ist das eine > Rückdeckungsversicherung für die aus einer Versorgungszusage zu erbringende Altersversorgung (> Betriebliche Altersversorgung Rz 45 ff); die dafür aufgewendeten Beiträge sind kein > Arbeitslohn und führen auch nicht zu einer vGA (vgl BFH/NV 2007, 502 mwN).

 

Rz. 82

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur Altersversorgung über eine UnterstützungskasseBetriebliche Altersversorgung Rz 55 ff. Die Grundsätze zur Überversorgung sind wie bei der Pensionszusage (> Rz 73) zu beachten (vgl BFH 218, 236 = BStBl 2007 II, 930).

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