Auf einen Blick:

Ein Gesellschafter kann die Geschäfte der KapGes – zB GmbH – als ArbN oder als deren Anteilseigner führen. Die notwendige Abgrenzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 19 EStG) und aus KapVerm (vgl § 20 EStG) zwingt zu einer detaillierten Vertragsgestaltung, denn was die Gesellschaft nicht ausdrücklich dem ArbN zuwendet, ist idR eine (verdeckte) Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter. Die zu beachtenden Einzelheiten werden hier dargestellt.

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