Rz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Kosten des Strafverfahrens, vor allem Kosten der Strafverteidigung, können WK sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten veranlasst ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Straftat mit dem Beruf nur insoweit im Zusammenhang steht, als dadurch die Gelegenheit verschafft wurde, oder wenn der ArbN seinen ArbG vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einem Dritten bereichert hat, das Verhalten des ArbN also nicht von beruflichen, sondern von privaten Gründen motiviert war (EFG 2014, 1662, bestätigt durch BFH/NV 2017, 569). So sind Aufwendungen in einem Dienststrafverfahren WK, zB die Gerichtskosten und die Anwaltskosten (BFH 73, 591 = BStBl 1961 III, 482; EFG 1993, 648; zu Einzelheiten > Prozesskosten). Wenn Prozesskosten WK sind, gilt dies auch für die Folgekosten, zB für einen weiteren Prozess wegen Anwaltskosten aus dem ersten Prozess (BFH 140, 219 = BStBl 1984 II, 314).

Zum Abzug als AgB > Prozesskosten Rz 14 ff. Stellt das Gericht das Verfahren gemäß § 153a Abs 2 StPO unter der Auflage einer Schadenswiedergutmachung ein, sind die Aufwendungen für das Verfahren und die Erfüllung der Auflage keine AgB (BFH 179, 383 = BStBl 1996 II, 197). Ebenfalls keine AgB sind Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Stpfl entstanden sind (BFH 241, 355 = BStBl 2013 II, 806 und BFH 245, 536 = BStBl 2014 II, 684).

 

Rz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Vom ArbG dem ArbN ersetzte Aufwendungen für ein Strafverfahren sind ebenso wie der Ersatz der Straf- und Bußgelder (> Rz 11 f) grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn.

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