Rz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ersetzt der ArbG dem ArbN Geldstrafen und > Bußgelder, die der ArbN verwirkt hat, so führt der Ersatz grundsätzlich zu stpfl Arbeitslohn (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151) und ist als sonstiger Bezug zu versteuern (> Sonstige Bezüge und > R 39b.6 LStR). Das gilt selbst dann, wenn der ArbN im Interesse des ArbG zu handeln glaubte und die Geldstrafe/das Bußgeld oder zB die kartellbehördliche Geldbuße gegen den ArbN persönlich festgesetzt worden ist. Der Gedanke, dass die unrechtmäßige Handlung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse lag und die Übernahme der Geldstrafe deshalb kein > Arbeitslohn Rz 55 ff iSv § 19 EStG ist, führt uE zu keinem anderen Ergebnis (vgl differenzierend aber > Rz 12 mwN). Das Weisungsrecht des ArbG schließt derartige, von der Rechtsordnung missbilligte Handlungen nicht ein. Das gilt auch für Berufskraftfahrer, wenn sie die zulässigen Lenkzeiten oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten (BFH 243, 520 = BStBl 2014 II, 278); ein Anspruch auf Erstattung der Bußgelder besteht nicht (LAG SH vom 30.03.2000 – 4 Sa 450/99, DB 2000, 1769); über die zivilrechtliche Bedeutung einer Zusage des ArbG, den ArbN von einer Steuerstrafe freizustellen, vgl BGHZ 41, 223 vom 06.04.1964 – II ZR 11/62, DB 1964, 655.

 

Rz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Übernahme einer Geldbuße liegt grundsätzlich nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG, weil auch der ArbN ein nicht unerhebliches persönliches Interesse an der Vorteilsgewährung hat. Zu Verwarnungsgeldern hat der BFH jedoch jüngst mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 entschieden, dass der ArbG als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung (Parkverstöße bei einem Paketzustelldienst) auf eine eigene Schuld leistet. Die Zahlung führt deshalb nicht zu > Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden ArbN. Die Sache wurde allerdings zurückverwiesen, um zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil der ArbG ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den er verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn gegeben ist, keine Rolle.

Nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage durch den ArbG, die gegen einen bei ihm beschäftigten ArbN wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, obwohl das fraudulöse Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers allein im Geschäftsinteresse lag; es handelt sich vielmehr um Arbeitslohn (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151). Gleiches gilt für die Bezahlung einer gegen ihren Prokuristen festgesetzten Geldauflage nach § 153a StPO wegen verbotener Preisabsprachen iHv ca 650 000 EUR durch den ArbG (EFG 2005, 756) sowie die Übernahme einer Kaution durch den ArbG zwecks Haftverschonung im Zusammenhang mit einem beruflichen Kfz-Unfall (EFG 1986, 493). Ergänzend > Bußgelder mwN.

 

Rz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Ersatz ist kein durchlaufender Posten (§ 3 Nr 50 EStG); der ArbN tilgt mit der Strafe eine eigene Verpflichtung, nicht eine Verpflichtung des ArbG (> Durchlaufende Gelder). Ergänzend > Rz 16.

 

Rz. 14

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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