Auf einen Blick: • § 3 Nr 26 EStG: Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu insgesamt 2 400 EUR im Kalenderjahr zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen steuerfrei, wenn der Stpfl für bestimmte Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig wird. • § 3 Nr 26a EStG: Für eine nicht von § 3 Nr 26 EStG begünstigte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben Einnahmen bis zu 720 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. • § 3 Nr 26b EStG: Die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB, die ein ehrenamtlich tätiger > Vormund, > Betreuer oder Pfleger erhält, bleibt bis zu 2 400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. |
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