Öffentliche Haushalte i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger.

 

Hauptstichwort zu § 3 Nr. 58 EStG, LStR 3.58:

Dienstwohnung Rz 65

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