Rz. 21

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Wohnung iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG, von der aus der ArbN zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, ist regelmäßig sein Heim, das den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt (BFH 114, 340 = BStBl 1975 II, 278). Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "Wohnung" ist aber weit auszulegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift alle Sachverhalte erfassen, in denen einem ArbN durch den Weg von einer irgendwie gearteten, zur Übernachtung geeigneten Unterkunft zum Arbeitsplatz und zurück Aufwendungen entstehen (BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306). Als Wohnung ist zB auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen (> R 9.10 Abs 1 Satz 2 LStR), soweit solche Unterkünfte von einem ArbN zur Übernachtung genutzt werden und er von dort seinen Arbeitsplatz aufsucht (BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306). Zum Abzug von WK bei Wegen von und zu mehreren Wohnungen ("Zweitwohnung") > Rz 40 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Es muss sich grundsätzlich um die eigene Wohnung des Stpfl handeln. Das ist eine Wohnung dann, wenn der Stpfl berechtigt ist, sie ständig zu benutzen. Dabei kommt es vor allem auf die tatsächlich gegebene Situation und nicht so sehr auf die rechtliche Grundlage für das Innehaben der Wohnung an. Die eigene Wohnung wird der Stpfl idR entweder als Eigentümer nutzen oder gemietet haben, ggf zusammen mit anderen Personen. Aber auch die faktische Nutzungsüberlassung der Wohnung (Mitbesitz) reicht aus. Die Nutzungsberechtigung kann deshalb auch auf abgeleitetem Recht beruhen. BFH 155, 61 = BStBl 1989 II, 144 hat verlangt, dass der Stpfl in der Wohnung seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet und dass es die einzige ständige Bleibe in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte ist. Es genügt uE aber die Absicht, die Wohnung längere Zeit zu nutzen. Die Entfernungspauschale wird vom Bezug der Wohnung an berücksichtigt. Ein Indiz für eine eigene Wohnung ist die Einrichtung mit eigenem Mobiliar oder die Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung (BFH 155, 61 = BStBl 1989 II, 144).

 

Rz. 23

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Wohnung des ArbN gehört ein darin befindliches häusliches > Arbeitszimmer (vgl BFH 162, 77 = BStBl 1991 II, 97; BFH 162, 88 = BStBl 1991 II, 208). Es handelt sich aber nicht um eine > Erste Tätigkeitsstätte Rz 10. Anders ist es bei Wegen zu einem Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung, das eine > Erste Tätigkeitsstätte bilden kann.

 

Rz. 24

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge