Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Mit dem sog Einstiegsgeld sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit überwinden (vgl § 16b SGB II iVm der Einstiegsgeld-VO [ESGV] vom 29.07.2009, BGBl 2009 I, 2342, geändert durch Art 8 des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl 2011 I, 453). Das Einstiegsgeld ist als eine der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (vgl Kapitel 3 Abschn 1 SGB II) steuerfrei (vgl § 3 Nr 2 Buchst d EStG; > Grundsicherung Rz 4). Es unterliegt auch nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 8/1 (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR).

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