Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit Eigenbeiträgen iSv § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG trägt der ArbN aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung bei. Zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff; vgl ferner BMF vom 06.12.2017, Rz 9 ff, 26, BStBl 2018 I, 147, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung.

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