Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN = Conseil Européen pour la Recherche Nucléaire) mit Sitz in Genf wird von einem Rat repräsentiert; für jedes Laboratorium wird ein Generaldirektor bestellt. Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden europäischen Mitgliedstaates an. Den Vertretern im Rat, den Generaldirektoren sowie dem Personal der CERN werden Vorrechte und Immunitäten gewährt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben für erforderlich gehalten werden. Darüber werden Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten geschlossen. Vgl BMF vom 20.08.2007, BStBl 2007 I, 656.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Gehälter und sonstigen Bezüge des Generaldirektors und der Bediensteten der Organisation unterliegen einer Steuer zu deren Gunsten; von der nationalen Einkommensteuer sind sie befreit. Hingegen werden die von CERN gezahlten Renten an ehemalige Bedienstete, die in Deutschland ansässig sind, hier besteuert (vgl Art 10 Abs 2 Buchst b des Protokolls – vgl die VO zu dem Protokoll vom 18.03.2004, BGBl 2006 II, 970). Sie gehören zu den Einkünften aus § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Renteneinkünfte Rz 12, 45ff). Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitslohn, aus dem die Beiträge entrichtet werden, ganz oder teilweise steuerlich entlastet worden ist (vgl OFD Münster vom 15.05.2009, DB 2009, 1268). Zur > Private Altersvorsorge vgl BMF vom 21.12.2017 Rz 22, BStBl 2018 I, 93 (> Anh 2 Private Altersvorsorge).

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