Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zwischen ArbN und ArbG wird im Regelfall ein Bruttolohn vereinbart. Das ist der Betrag, der nach Minderung um die gesetzlichen Abzüge den Nettolohn, also den an den ArbN auszuzahlenden Betrag ergibt. Dementsprechend meint der im Lohnsteuerrecht verwendete Begriff > Arbeitslohn grundsätzlich den Bruttoarbeitslohn, der um die LSt und andere Steuerabzüge zu mindern ist. Soweit ausnahmsweise die Zahlung von Nettolohn gewollt ist, bedarf dies besonderer Vereinbarung (zu Einzelheiten > Nettolohn). Zum Urteilstenor der > Arbeitsgerichte Rz 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge