Auf einen Blick: Mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind Aufwendungen des Stpfl zum Erwerb der allgemeinbildenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Zu Werbungskosten führen Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung/ein Erststudium (nur) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für eine beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme (Fort- und Weiterbildung) nach vorangegangener abgeschlossener erster Berufsausbildung/einem Erststudium. Sonderausgaben sind Aufwendungen bis zu 6 000 EUR im VZ für eine Berufsausbildung oder ein Studium, die nicht zu WK führen. |
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