Rz. 46

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sind die Bewirtungsaufwendungen des ArbN sowohl beruflich als auch privat veranlasst, so ist aufzuteilen (BFH GrS 1/06, > Rz 43). Dh soweit die Kosten auf private Gäste (> Ehegatten, > Lebenspartner, Freunde, Bekannte) entfallen, sind sie insgesamt nicht abziehbar (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Die Aufteilung erfolgt nach Köpfen (pro rata capitum).

 

Rz. 46/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einer Aufteilung der Kosten bedarf es nach OFD Hannover vom 01.01.2009 (> Rz 43) mit Verweis auf BFH/NV 2008, 1831 nicht, wenn die Anzahl der Teilnehmer aus dem privaten Umfeld im Verhältnis zur Gesamtzahl als nicht erheblich (< 10 %) einzustufen ist. Der Gesamtbetrag kann dann als > Werbungskosten abgezogen werden. Umgekehrt muss gelten, dass insgesamt keine WK gegeben sind, wenn der Anteil der beruflichen Teilnehmer auf einer privaten Feier weniger als 10 % beträgt. UE ist unklar, ob dies vor dem Hintergrund der durch BFH GrS 1/06 (> Rz 43) geschaffenen Aufteilungsmöglichkeit noch Bestand hat. OFD Nds vom 29.11.2011 (> Rz 43 aE) geht darauf jedenfalls nicht (mehr) ein.

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