Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für > Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften, die einen tarifvertraglichen Anspruch auf Kohledeputate haben, ist der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG nicht anwendbar, weil der > Arbeitgeber nicht selbst Kohle fördert. Für die Bemessung des geldwerten Vorteils wird auf die von dem einzelnen ArbN abgenommene Menge und den dafür maßgebenden Endpreis am Abgabeort abgestellt (vgl § 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > R 8.1 Abs 1 Satz 2 iVm > R 8.1 Abs 2 LStR; > Sachbezüge Rz 37 ff). Der BFH wendet § 8 Abs 3 EStG auf einen erweiterten Kreis von ArbN an (BFH 226, 339 = BStBl 2010 II, 204). Auch für ArbN der Bergbau-Spezialgesellschaften gibt es ab 2008 keine > Bergmannsprämien mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge