Rz. 35

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ist der Mensch mit Behinderungen verstorben und kann der in § 65 Abs 1 und 2 EStDV vorgeschriebene Nachweis nicht erbracht werden, genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der für die Durchführung des BVersG zuständigen Behörden. Die Stellungnahme beschafft das FA von Amts wegen (§ 65 Abs 4 EStDV).

Die Versorgungsverwaltung wird erst auf Ersuchen des zuständigen FA tätig. Hatte der Stpfl noch zu Lebzeiten einen förmlichen Antrag iSd § 152 Abs 1 SGB IX gestellt, wird das durch den Tod zunächst beendete Feststellungsverfahren aufgrund des Amtshilfeersuchens (> Amtshilfe) nach § 65 Abs 4 EStDV zu Ende geführt. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wird nicht angenommen. Hatte der Stpfl zu Lebzeiten keinen förmlichen Antrag nach § 152 Abs 1 SGB IX gestellt, sind Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten wegen der ärztlichen Schweigepflicht unzulässig. Liegen weder der Versorgungsbehörde noch dem FA verwertbare Unterlagen vor, steht es den Rechtsnachfolgern frei, dem FA entsprechende Unterlagen einzureichen, die dem Amtshilfeersuchen nach § 65 Abs 4 EStDV beizufügen sind (FinMin NI vom 27.04.1995 – S-2286–139–35–2). Die gerichtliche Überprüfung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Behinderung eines Verstorbenen hält EFG 1984, 359 für zulässig.

 

Rz. 36

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Auch wenn sich bei einem Stpfl die gesundheitlichen Merkmale ändern, die zur Feststellung des Versorgungsamts über die Art der Behinderung geführt haben, sind die Voraussetzungen für § 33b Abs 2 und 3 EStG auch nach seinem Tod entsprechend § 65 Abs 4 EStDV nachzuweisen (EFG 2002, 280).

 

Rz. 37–39

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffern einstweilen frei.

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