Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Als sog freie Mitarbeiter bei > Rundfunk und > Fernsehen können Arrangeure > Arbeitnehmer sein. Sie sind aber im Allgemeinen selbständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Dies gilt uE analog für Internet-Produktionen.
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