Rz. 21

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bestimmte Teile des Arbeitslohns können vorübergehend auf einem Zeitwertkonto angesammelt werden, um spätestens am Jahresende im Wege der Entgeltumwandlung als Einmalzahlung in einer arbeitnehmerfinanzierten BetrAV angelegt zu werden (> Rz 20). Beabsichtigt der ArbN, für diese Beiträge die Förderung durch Altersvorsorgezulage zu beantragen (vgl §§ 79ff EStG) und sie als > Sonderausgaben abzuziehen (§ 10a EStG), setzt das voraus, dass diese Teile des Arbeitslohns zunächst individuell dem LSt-Abzug unterworfen werden (zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 26).

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