Rz. 20

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vereinbaren ArbN und ArbG, dass die in der Vergangenheit auf einem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Beträge über die in § 7b SGB IV genannten Fälle der Arbeitsfreistellung (> Rz 5) hinaus in bestimmter (anderer) Weise für den ArbN verwendet werden sollen, führt dies an sich zum > Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Vereinbarung, weil der ArbN über Ansprüche verfügt, die bereits entstanden sind und durch die Gehaltsänderungsvereinbarung sofort verfügbar (fällig) werden (> Lohnverwendungsabrede). Für einen bestimmten Zweck, nämlich für Leistungen der BetrAV hat die FinVerw es zur Vereinfachung, also wohl aus Gründen der > Billigkeit Rz 7ff (§ 163 AO) zugelassen, dass eine derartige Minderung des Guthabens auf dem Zeitwertkonto nicht als Zufluss behandelt wird (BMF vom 17.06.2009 unter A III, BStBl 2009 I, 1286). Beitragsrechtlich führt die Verwendung der Wertguthaben für Zwecke der BetrAV zur sofortigen Fälligkeit der SV-Beiträge; die beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für die BetrAV ist auf Altverträge (Abschluss vor dem 13.11.2008) beschränkt (vgl § 23b Abs 3a Satz 2 SGB IV). Wird das Wertguthaben eines Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung von ArbN und ArbG vor der planmäßigen Auszahlung des Guthabens ganz oder teilweise zugunsten der BetrAV herabgesetzt, wird dies von der FinVerw steuerlich als eine Entgeltumwandlung zugunsten der BetrAV anerkannt. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser Beträge richtet sich nach der Art der BetrAV (BMF vom 17.06.2009 unter A III, BStBl 2009 I, 1286; > Betriebliche Altersversorgung Rz 30 ff). Beim Blockmodell (> Altersteilzeit) kann auch in der Freistellungsphase noch eine Entgeltumwandlung zugunsten der BetrAV vereinbart werden (BMF aaO). Zum Insolvenzschutz vgl § 3 Nr 65 Buchst c EStG, SenFin BN vom 16.04.2007 – III-A-S-2134 – 2/2005, BeckVerw 093 765, sowie > Contractual Trust Arrangement.

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