Rz. 53

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Entleiher haftet nicht, wenn – nicht soweit – der Verleiher nachweislich (> Rz 11) eine Erlaubnis besitzt (> Rz 4). Das schließt Fälle ein, in denen der Verleiher zwar eine Erlaubnis hat, daneben aber auch weitere ArbN ‚schwarz’ einsetzt (vgl Goydke, DStZ 1986, 68ff) oder bei einem aus dem Ausland kommenden Leih-ArbN die 183-Tage-Frist des DBA überschritten wird (> Rz 8, 62). Werden ihm im Ausland ansässige ArbN von einem ausländischen Verleiher (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG) überlassen, muss er zusätzlich nachweisen, dass er die Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die in einer bisher nicht realisierten RechtsVO enthalten sind, deren Rechtgrundlage § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG ist (vgl § 42d Abs 6 Satz 2 EStG). Die Tendenz geht nämlich zunächst dahin, Deutschland das Besteuerungsrecht für die hier eingesetzten Leih-ArbN im Rahmen von DBA vorzubehalten. Die Regelung soll es dem sich rechtmäßig verhaltenden Entleiher ermöglichen, die Haftung mit einfachen Mitteln zu vermeiden.

 

Rz. 54

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Entleiher haftet außerdem nicht nach § 42d Abs 6 EStG, § 42d Abs 8 EStG, wenn der Leistungsempfänger Bauabzugsteuer angemeldet und abgeführt hat oder wenn ihm das FA dafür eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG und § 48b Abs 5 EStG).

 

Rz. 55

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffer einstweilen frei.

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