Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf arbeitsrechtlichen Vorgaben besonders des AÜG auf (vgl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; zuletzt geändert – ab 01.04.2017 – durch Gesetz vom 21.02.2017, BGBl 2017 I, 258; vgl dazu BT-Drs 18/9232 und BR-Drs 627/16; sowie Küttner/Röller, Personalbuch 2017, Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit; Thüsing, DB 2016, 2663; vgl Zieglmeier, DStR 2017, 2858; Aszmons/Homborg/Gerum, DB1228958).

Das AÜG bestimmt, was ArbN-Überlassung ist, wann sie von der BA erlaubt wird und welche Rechtsfolgen bei unerlaubter Überlassung eintreten. § 1 Abs 1 Satz 2 AÜG nF definiert – iSd BArbG – erstmals gesetzlich den Begriff der ArbN-Überlassung; danach werden ArbN zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Dies ist in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl BT-Drs 18/9232 S 19); > Rz 48 ff.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Verleiher ist ein ArbG, der einem Dritten seine eigenen ArbN im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend zur Arbeitsleistung überlässt (vgl § 1 Abs 1 AÜG). Er trägt die Pflichten des ArbG und das ArbG-Risiko. Auch wenn der Verleiher nicht im Inland ansässig ist, verpflichtet ihn § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zum LSt-Abzug (> Rz 6). Nach § 42d Abs 1 und 2 EStG bestimmt sich die > Haftung für Lohnsteuer Rz 10 ff.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Entleiher ist die natürliche oder juristische Person (Unternehmen), das die ArbN auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit dem Verleiher vorübergehend in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt, also der Kunde des Verleihers. Im Normalfall der erlaubten ArbN-Überlassung treffen ihn steuerlich keine ArbG-Pflichten (einschränkend > Rz 11); er haftet auch dann nicht für die Steuerabzüge der von ihm entliehenen ArbN nach § 42d Abs 6 EStG, wenn und soweit der Verleiher seine steuerlichen Pflichten verletzt (> Rz 53). Zur Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vgl BSozG vom 29.06.2016 – B 12 R 8/14 R.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

§ 42d Abs 6 bis 8 EStG betrifft mithin den Störfall, für den die ArbN-Überlassung ohne Erlaubnis betrieben wird. Dann wird der Entleiher steuerlich als ArbG behandelt (> Rz 20). Für nicht abgeführte Steuerabzüge vom Arbeitslohn haftet er gemäß § 42d Abs 6 bis 8 EStG. Im Einzelnen > Rz 20 ff.

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