Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage nur bei eigenen Aufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Anspruch auf Eigenheimzulage hat nur derjenige, dem eigene Aufwendungen in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erwachsen sind.

Zur steuerlichen Anerkennung von Darlehens- und Schenkungsverträgen zwischen nahen Angehörigen und zur "verschleierten Schenkung".

 

Normenkette

EigZulG § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen IX R 70/03)

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen IX R 70/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage zusteht.

Die 1973 geborene Klägerin, eine Polizeimeisterin (Streifenpolizistin; Gehaltsklasse A 7), erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. Juli 1999 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in M zum Kaufpreis von 345.000.- DM. Sie bewohnt die Wohnung seit Mai 2000.

Am 22. Mai 2000 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. Auf entsprechende Nachfrage übersandte ihr Vater zum Nachweis der Finanzierung der Wohnung am 28. Juni 2000 in Kopie zwei Überweisungsträger, denen zufolge der Kaufpreis für eine äEigentumswohnung Nr. 4622.3.2 in zwei Raten am 30. November 1999 i.H.v. 200.000.- DM und am 17. April 2000 i.H.v. 145.000.- DM von seinem Konto an die Verkäuferin überwiesen wurde. Zudem legte der Vater der Klägerin folgende zwei, vom 19. August 1999 datierende Darlehensverträge vor:

- Darlehensvertrag zwischen der M Volksbank und den Eltern der Klägerin zum Zweck des äKaufs einer Eigentumswohnung ... über eine Summe von 365.000.- DM; das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit einem bis zum 30. Juni 2009 festgeschriebenen Zinssatz von 4,750 % jährlich zu verzinsen und i.H.v. 1 % jährlich vom ursprünglichen Darlehensbetrag zzgl. der durch Tilgung ersparten Zinsen zurückzuzahlen, und zwar in monatlichen Raten von 1750.- DM, beginnend ab 1. Juli 2000; Sondertilgungen sind jederzeit möglich; als Sicherheit für die Darlehenssumme wird die Eintragung einer Grundschuld äzu Lasten der finanzierten Eigentumswohnung ... vereinbart (Darlehensvertrag Bl. 42 f. EigZul-Akten);

- Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater; darin gewährt der Vater der Klägerin zum Zweck des äAnkaufs einer Eigentumswohnung in einer neu erstellten Wohnanlage ... ein unbefristetes Darlehen i.H.v. 345.000.- DM; der Zinssatz wird auf jährlich 4,75 % festgeschrieben, der Tilgungssatz auf 0 %; als Zinszahlungen werden 1366.- DM monatlich vereinbart, die jeweils am Monatsende zu zahlen sind; als Beginn der Zinszahlung wird der 1. Juni 2000 festgelegt; Sondertilgungen sollten jederzeit möglich sein; im Übrigen sollten ädie gesetzlichen Bestimmungen gelten. Eine Leistung von Sicherheiten sah der Vertrag nicht vor (Darlehensvertrag Bl. 40 EigZul-Akten).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach seiner derzeitigen Ansicht den Begünstigungstatbestand des § 2 EigZulG nicht erfülle, da das Darlehen wegen fehlender Tilgungsvereinbarung und fehlender Sicherheiten steuerrechtlich nicht anerkannt werden könne und auch keine eigenheimzulagenunschädliche Schenkung vorliege. Daraufhin erklärte die Klägerin mit einem am 24. Juli 2000 beim Beklagten eingegangenen Schreiben, dass die Darlehensvereinbarung deshalb mit einer Tilgungsrate von 0 % angesetzt worden sei, weil ab dem 1. Juli 2000 eine Vertragsänderung vorgenommen werde; da ihr Vater zum 1. Oktober 2000 aus einem Objektverkauf eine Restkaufsumme i.H.v. 200.000.- DM erhalte und sie selbst nur eine Rückzahlung von monatlich 600.- DM verkraften könne, werde er ihr eine Schenkung i.H.v. 133.000.- DM machen, mit der durch Sondertilgung der Darlehensbetrag ihres Vaters mit der Bank auf 212.000.- DM getilgt werde; die sich aus dieser Summe ergebenden Zinsen und Tilgungen beliefen sich dann auf monatlich rd. 1000.- DM; unter Berücksichtigung der Eigenheimzulage werde ihre monatliche Belastung dann bei rd. 600.- DM liegen (Bl. 51 f. EigZul-Akten).

Am 28. Juli 2000 kam es zu drei Telefonaten des Vaters der Klägerin mit dem Beklagten. Ausweislich der entsprechenden Gesprächsnotizen teilte der Vater der Klägerin darin mit, dass er weitere Dokumente betreffend eine Schenkung und einen neuen Darlehensvertrag mit Tilgungsvereinbarung nachreichen werde und fragte, wie das Vertragswerk bei einer Schenkung an die Klägerin aussehen müsse, damit die Eigenheimzulage gewährt werden könne und wie hoch die Schenkungsteuer sei (Bl. 57 ff. EigZul-Akten).

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 übersandte der Vater dem Beklagten sodann einen neu gefassten, vom 30. Juli 2000 datierenden Darlehensvertrag mit der Klägerin sowie ein vom gleichen Tag datierendes, von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnetes Schreiben an die Erbschaftsteuerstelle; in diesem teilen sie mit, dass sie an die Klägerin am 1. Oktober 2000 eine nicht zweckgebundene Geldschenkung i.H.v. 135.000.- DM vornehmen werden; er, der Vater, hoffe, dass diese Unterlagen für die weitere Bearbeitung ausreichen...

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